Straftat der untreuen Geschäftsführung, Betrug und unrechtmäßige Aneignung

Das Delikt der untreuen Geschäftsführung ist im Artikel 252 des spanischen Strafgesetzbuches geregelt und dient dem Schutz des fremden Vermögens. Dieser Straftatbestand verhängt Strafen für diejenigen Geschäftsführer, die bei der Ausübung ihrer Aufgaben das verwaltete Vermögen schädigen.

Interpretative Probleme beim Delikt der untreuen Geschäftsführung
Die Definition des Delikts der untreuen Geschäftsführung im Strafgesetzbuch hebt mehrere entscheidende Elemente hervor, um seinen Umfang und seine Natur zu verstehen:

- Befugnisse zur Verwaltung fremden Vermögens: Der aktive Täter muss eine Person sein, die befugt ist, ein fremdes Vermögen zu verwalten. Dies umfasst sowohl tatsächliche als auch formelle Geschäftsführer, also diejenigen, die in der Praxis als Geschäftsführer tätig sind, auch wenn sie das Amt nicht formell innehaben. Ebenso können Personen als aktive Täter betrachtet werden, die ohne formellen Geschäftsführerstatus ein fremdes Vermögen verwalten und dieses schädigen.

- Überschreitung der Verwaltungsbefugnisse: Damit das Delikt vorliegt, muss der Täter bei der Ausübung seiner Verwaltungsbefugnisse über das hinausgehen, was ihm in seiner Funktion als Geschäftsführer übertragen wurde. Diese Überschreitung bedeutet, dass eine Handlung oder Unterlassung vorliegt, die über das hinausgeht, was ihm in seiner Rolle zugestanden wurde, d. h. dass er sich außerhalb der vernünftigen Grenzen bewegt oder seine Befugnisse schlecht ausübt.

- Schaden am verwalteten Vermögen: Es muss ein Schaden am verwalteten Vermögen durch die Überschreitung der Verwaltungsbefugnisse entstehen. Dieser Schaden kann in einem breiten Sinne materieller Natur sein, was bedeutet, dass sowohl der Verlust von Vermögenswerten oder Ressourcen als auch der entgangene Gewinn umfasst sein kann

Der Schaden kann sowohl statisch als auch dynamisch sein, d. h. er kann durch den rechtlichen Verkehr und durch die Erwartungen an die Generierung von Gewinnen oder Verlusten Veränderungen erfahren. Zudem wird auch als Schaden angesehen, wenn die Erwartungen an die Generierung von Gewinnen oder den Verlust von Vorteilen enttäuscht werden. Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass nicht jeder Schaden als typisch betrachtet wird. Das bedeutet, dass nicht jeder Schaden, der durch einen untreuen Geschäftsführer verursacht wird, als Straftat angesehen wird, sondern nur derjenige, der objektiv dem Geschäftsführer zugeordnet werden kann und der über das hinausgeht, was als zulässiges Risiko in einer ex ante-Beurteilung und einem globalen Managementplan betrachtet werden könnte.

Schwere Straftaten und strafrechtliche Sanktionen
Es ist entscheidend zu verstehen, dass nicht jede Verletzung der Pflichten eines Geschäftsführers automatisch zu einem Delikt der untreuen Geschäftsführung führt. Nach der Rechtsprechung und der Doktrin können nur schwere Verstöße, die über das hinausgehen, was als ordentliche Geschäftsführung angesehen wird und die einen bewertbaren Schaden verursachen, mit einer strafrechtlichen Sanktion belegt werden. Das bedeutet, dass auch bei der Verletzung einer Pflicht des Geschäftsführers, wenn diese nicht schwerwiegend ist oder keinen bewertbaren Schaden verursacht, das Delikt der untreuen Geschäftsführung nicht vorliegt.

Nicht jede nachteilige Entscheidung für das Unternehmen ist strafbar; es muss der Fallhintergrund, die Art der ordentlichen Geschäftsführung und die Frage, ob die konkrete Handlung erheblich von der Gewohnheit oder dem Risiko abweicht, das das Unternehmen bereit war, zu übernehmen, berücksichtigt werden. Dabei sind die Pflichten des Geschäftsführers sowie die Rechtfertigung des Schadens zu prüfen, da die Tätigkeit an sich Risiken beinhalten kann. Es darf nicht nur die Entscheidung als solche beurteilt werden, sondern die Tatsachen insgesamt unter Berücksichtigung aller Umstände.

Unterschiede zwischen untreuer Geschäftsführung und unrechtmäßiger Aneignung
Die Unterschiede zwischen untreuer Geschäftsführung und unrechtmäßiger Aneignung beruhen auf dem Missbrauch der Funktionen des Geschäftsführers, sei es extensiv oder intensiv. Wenn der Geschäftsführer eine Handlung vornimmt, die über seine Befugnisse hinausgeht und mit Vermögenswerten handelt, die er nicht hätte verwalten dürfen, liegt ein Fall der unrechtmäßigen Aneignung vor. Wenn jedoch der Missbrauch der Funktionen gravierend ist und gegen die Interessen des Unternehmens verstößt, handelt es sich um untreue Geschäftsführung.

Zudem wird berücksichtigt, ob die Handlung endgültig ist oder nicht. Wenn sie die Rückgabe des Vermögens ermöglicht, handelt es sich um untreue Geschäftsführung, während eine endgültige Verfügung als unrechtmäßige Aneignung gilt. Auch der zu schützende Rechtswert wird bewertet, sei es das Vermögen im statischen Sinne (unrechtmäßige Aneignung) oder der Verlust von Gewinnen oder Erwartungen (untreue Geschäftsführung).

Nach dem intensiven/extensiven Kriterium (über die Kompetenzgrenzen hinaus) wird die Handlung bestraft, wenn der Geschäftsführer etwas tut, was er nicht hätte tun dürfen. Im Fall der untreuen Geschäftsführung wird eine intensive Überschreitung angenommen, wenn der Geschäftsführer innerhalb seiner Befugnisse handelt und dies tun kann, aber in dem Wissen, dass er Schaden verursachen wird, zumindest mit eventualvorsatz. Zusammengefasst handelt es sich um einen betrügerischen Missbrauch ohne endgültigen Charakter.

Das Gesetz über Kapitalgesellschaften und seine strafrechtlichen Implikationen
Es ist wichtig, die gesetzlichen Bestimmungen und spezifischen Regelungen zu berücksichtigen, die die Verwaltung bestimmter Gesellschaften betreffen, wie z. B. Kapitalgesellschaften. Das Gesetz über Kapitalgesellschaften in Spanien legt spezifische Pflichten für die Geschäftsführer von Gesellschaften fest, sowohl in Bezug auf Sorgfalt als auch auf Loyalität. Die Pflicht zur Sorgfalt erfordert die Ergreifung geeigneter Maßnahmen zur Kontrolle und Einhaltung gesetzlicher Vorschriften, während die Pflicht zur Loyalität die Abstimmung von Entscheidungen verlangt, bei denen ein Interessenkonflikt bestehen könnte oder die den Geschäftsführer oder Dritte zum Nachteil der Gesellschaft und ihrer Aktionäre begünstigen könnten.

Die Verletzung dieser spezifischen Pflichten, die im Gesetz über Kapitalgesellschaften festgelegt sind, kann strafrechtliche Implikationen haben und zur Ausprägung des Delikts der untreuen Geschäftsführung führen, sofern die Anforderungen des entsprechenden Straftatbestandes des spanischen Strafgesetzbuches erfüllt sind.

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