Artikel 588 bis a LECrim bestimmt, dass der Einsatz technologischer Ermittlungsmaßnahmen den Grundsätzen der Spezialität, Geeignetheit, Außergewöhnlichkeit, Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit entsprechen muss. Die Spezialität besagt, dass eine Maßnahme unmittelbar mit der Untersuchung einer schweren Straftat in Verbindung stehen und nicht wahllos angewandt werden darf. Die Geeignetheit verlangt, dass die Maßnahme die am besten geeignete zur Erreichung des Ermittlungsziels ist und weniger eingreifende Alternativen geprüft werden. Die Außergewöhnlichkeit legt fest, dass solche Techniken nur genutzt werden dürfen, wenn keine anderen praktikablen Optionen zur Beweiserhebung bestehen. Die Notwendigkeit erfordert, dass der Antrag auf gerichtliche Genehmigung begründet und dargelegt wird, dass keine anderen Mittel zur Verfügung stehen. Die Verhältnismäßigkeit verlangt eine Abwägung, ob die Schwere der untersuchten Straftat den Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen rechtfertigt.
Darüber hinaus ist für die Anordnung dieser Maßnahmen eine vorherige gerichtliche Genehmigung erforderlich. Der Richter muss seine Entscheidung auf fundierte Anhaltspunkte zur Begehung der Straftat und auf die Notwendigkeit der Maßnahme für den Erfolg der Ermittlungen stützen, um willkürliche Eingriffe in Grundrechte zu vermeiden.
Die LECrim sieht verschiedene technologische Ermittlungsmaßnahmen vor, die jeweils spezifischen Anforderungen und Garantien unterliegen. Dazu gehört die Überwachung von Telefon- und Telekommunikation, die in Artikel 588 ter a und folgende geregelt ist und das Abhören von Anrufen und Nachrichten mit richterlicher Genehmigung erlaubt. Dies ist ein wesentliches Instrument bei Ermittlungen zu Terrorismus, organisierter Kriminalität und Straftaten gegen die innere Sicherheit.
Eine weitere bedeutende Maßnahme ist die Erfassung und Aufzeichnung von Gesprächen mittels elektronischer Geräte, geregelt in Artikel 588 quater a und folgende. Sie ermöglicht die Installation von Aufzeichnungsgeräten in privaten Räumen zur Überwachung von Verdächtigen, sofern eine richterliche Genehmigung vorliegt, die auf soliden Beweisen basiert.
Ebenfalls relevant ist die Nutzung von Ortungs- und Überwachungsgeräten, geregelt in Artikel 588 quinquies a und folgende. Sie gestattet den Einsatz von Geolokalisierungssystemen an Fahrzeugen oder Gegenständen der Verdächtigen und erleichtert eine diskrete Überwachung ihrer Bewegungen. Die Durchsuchung von Computern und elektronischen Geräten, geregelt in Artikel 588 septies a und folgende, legt Bedingungen für die Untersuchung von Computern und anderen digitalen Geräten fest, wobei der Schutz der Privatsphäre unbeteiligter Dritter gewährleistet werden muss. Schließlich regeln die technologischen Sicherungsmaßnahmen gemäß Artikel 588 octies a und folgende das Sperren von Geräten oder die Sicherung elektronischer Daten zur Gewährleistung ihrer Verfügbarkeit im Strafverfahren.
Alle diese Maßnahmen unterliegen strengen gerichtlichen und prozessualen Kontrollen, um sicherzustellen, dass ihre Anwendung den gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen entspricht.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat mehrere Rundschreiben zur Auslegung dieser Maßnahmen herausgegeben. Dazu gehört das Rundschreiben 1/2019 zu allgemeinen Bestimmungen und Sicherungsmaßnahmen, das Rundschreiben 2/2019 zur Überwachung von Telefon- und Telekommunikation sowie das Rundschreiben 3/2019 zur Erfassung und Aufzeichnung von Gesprächen. Das Rundschreiben 4/2019 behandelt den Einsatz technischer Mittel zur Bildaufzeichnung, Überwachung und Ortung, während das Rundschreiben 5/2019 die Durchsuchung von elektronischen Geräten regelt. Diese Rundschreiben bieten eine dogmatische Grundlage für die einheitliche und grundrechtskonforme Anwendung dieser Maßnahmen durch die Justizbehörden.
Das Urteil des Obersten Gerichtshofs 133/2025 vom 19. Februar stellt einen Meilenstein in der Auslegung technologischer Ermittlungsmaßnahmen dar. In diesem Urteil betont das Gericht die Notwendigkeit einer vorherigen richterlichen Genehmigung und fordert eine detaillierte Begründung der Maßnahme hinsichtlich des Ermittlungszwecks, der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit. Zudem wird auf die exakte Festlegung des Umfangs der Maßnahme hingewiesen, um allgemeine Überwachungsanordnungen zu vermeiden.
Ein weiterer relevanter Aspekt des Urteils betrifft das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Der Oberste Gerichtshof erklärte eine aufgrund übermäßiger Überwachung gewonnene Beweiserhebung für nichtig und bekräftigte die Notwendigkeit strikter Kontrollen. Ferner orientiert sich das Urteil an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, wonach jeder Eingriff in die Privatsphäre gesetzlich geregelt, legitim und in einer demokratischen Gesellschaft erforderlich sein muss.