Analyse der STS 224/2024: Auswirkungen auf die Verteidigung von Bank-Maultieren

Kontext des Falles

In diesem Fall gab der Angeklagte seine persönlichen Daten an einen unbekannten Dritten (den Betrüger) weiter, der diese Informationen zur Eröffnung eines Bankkontos verwendete. Auf dieses Konto wurde eine Überweisung von 850 Euro als Bezahlung für eine Schusswaffe überwiesen, die in betrügerischer Absicht auf einer digitalen Plattform angeboten wurde. Das Opfer hat das Produkt nicht erhalten, und obwohl der Angeklagte zunächst wegen leichtfertiger Geldwäsche gemäß Artikel 301.3 des Strafgesetzbuchs verurteilt wurde, hob der Oberste Gerichtshof diese Verurteilung auf. In dem Urteil wird die Auffassung vertreten, dass der Sachverhalt keine Geldwäsche darstellt und keine strafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des Angeklagten begründet.

Einschlägige rechtswissenschaftliche Grundlagen für die Verteidigung von Bankräubern

In diesem Urteil entwickelt unser Oberster Gerichtshof Schlüsselargumente, die die Möglichkeit einschränken, bestimmte Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der Nutzung von Bankkonten und persönlichen Daten für betrügerische Aktivitäten unter Strafe zu stellen. Diese Argumente sind von wesentlicher Bedeutung für die Behandlung von Anschuldigungen gegen Bankkuriere, insbesondere für die Abgrenzung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit in Fällen, in denen Bankkuriere beteiligt sind.

In dem Urteil wird festgestellt, dass das dem Angeklagten vorgeworfene Verhalten aufgrund von zwei Hauptfaktoren nicht unter die Definition der Geldwäsche fällt:

1. die Beziehung zwischen dem Verhalten und der betrügerischen Phase:

Das Gericht unterscheidet zwischen den Handlungen, die auf die Vollendung der Vortat (den Betrug) abzielen, und den nachfolgenden Handlungen, die auf das Waschen der unrechtmäßig erworbenen Vermögenswerte abzielen. In diesem Fall war die Eröffnung des Kontos kein Akt der Verschleierung oder Legalisierung, sondern ein Mittel zur Durchführung des Betrugs.

Das Urteil unterstreicht: „Es handelt sich nicht um eine Handlung, die die Einführung von Geldern in den regulären Markt erleichtert, die gewaschen werden müssen, weil sie aus einer Vortat stammen. Das Konto wird nicht eröffnet, um den Erlös aus dem Betrug zu legalisieren, sondern um den Betrug selbst zu begehen“.

Dies ist für die Verteidigung von Bankkurieren von Bedeutung, da damit argumentiert werden kann, dass die Nutzung des Kontos nicht dem Zweck der Geldwäsche diente, sondern Teil der Ausführung der Vortat war. Dieses Kriterium schließt die Anwendung von Artikel 301 des Strafgesetzbuchs aus.

2. Grundsatz der Geringfügigkeit:

In diesem Fall handelte es sich um einen Betrag von 850 €. Nach der Rechtsprechung, einschließlich dieses Urteils, ist für den Straftatbestand der Geldwäsche ein Mindestmaß an wirtschaftlicher Bedeutung erforderlich, das der sozioökonomischen Dimension des geschützten Rechtsguts entspricht. In dem Urteil heißt es: „Bagatellgeschäfte von unbedeutendem Wert sind nicht typisch“.

Diese Argumentation unterstreicht die Verhältnismäßigkeit bei der Anwendung der Vorschrift und kann zur Verteidigung von Bankräubern herangezogen werden, die mit kleineren Beträgen gehandelt haben, mit dem Argument, dass sie die Schwelle nicht erreichen, die erforderlich ist, um einen Geldwäschetatbestand zu erfüllen.

Unmöglichkeit der Anwendung von Leichtfertigkeit bei vorsätzlichen Straftaten

Der Oberste Gerichtshof verweist auf Artikel 12 des Strafgesetzbuchs, der besagt, dass Unvorsichtigkeit nur dann strafbar ist, wenn sie ausdrücklich vorgesehen ist. Im Falle von Betrug ist Arglist erforderlich, unabhängig davon, ob es sich um einen direkten oder einen eventuellen Betrug handelt. Dies bedeutet, dass ein fahrlässiges oder leichtfertiges Verhalten, wie die Weitergabe personenbezogener Daten ohne Betrugsabsicht, aus strafrechtlicher Sicht untypisch ist.

Das Gericht begründet dies damit, dass der Angeklagte zwar „hätte ahnen können und müssen, dass seine Daten zu betrügerischen Zwecken verwendet werden könnten“, es aber keinen Beweis dafür gibt, dass er in böser Absicht gehandelt hat. Stattdessen wurde der Angeklagte von dem Betrüger unter einer scheinbar vernünftigen Rechtfertigung manipuliert. Für die Einrede des Bankbetrugs bedeutet dies, dass man argumentieren kann, dass der Angeklagte weder Vorsatz noch ausreichende Kenntnis von dem rechtswidrigen Zweck hatte.  

Unterscheidung zwischen Geldwäsche und Betrug

In dem Urteil wird betont, dass Geldwäsche eine vollendete Vortat und die Wiedereingliederung der erlangten Vermögenswerte in den legalen Markt voraussetzt. In diesem Fall stellt das Gericht klar: „Wenn der Täter des Betrugs identifiziert würde, würde er nicht des Betrugs und im Übrigen auch nicht der Selbstwäscherei angeklagt. Das ist der eindeutige Beweis dafür, dass wir es ausschließlich mit einem Betrugsdelikt zu tun haben.“

Für die Maultiere bedeutet dies, dass ihr Verhalten im Zusammenhang mit der Hauptstraftat (Betrug, Schwindel usw.) und nicht als eigenständiger Akt der Geldwäsche zu analysieren ist, es sei denn, es gibt eine anschließende Phase der Verschleierung oder Legalisierung der Gelder.

Schlussfolgerung

Das Urteil 224/2024 des Obersten Gerichtshofs liefert stichhaltige Argumente für die Verteidigung von Bankkurieren in Fällen, in denen ihre Beteiligung begrenzt ist oder auf Leichtfertigkeit beruht. Diese Rechtsprechung unterstreicht die Bedeutung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, den Ausschluss fahrlässigen Verhaltens und die Notwendigkeit, zwischen vorsätzlichen und fahrlässigen Straftaten zu unterscheiden. Darüber hinaus unterstreicht sie, dass Geldwäsche nicht unterschiedslos in Fällen von geringer wirtschaftlicher Bedeutung oder in Fällen, in denen das Verhalten des Beschuldigten nicht darauf abzielte, illegale Vermögenswerte zu verbergen oder zu legalisieren, angewandt werden kann.

Auf dieser Grundlage können Anwälte eine Verteidigung aufbauen, die sich auf das Fehlen von Vorsatz, die Atypizität des Verhaltens und das Fehlen sozioökonomischer Auswirkungen konzentriert und so Personen schützt, die nur in geringem Maße oder manipuliert beteiligt waren.