Das Recht auf Verteidigung ist ein wesentlicher Grundsatz in spanischen Strafverfahren, der in Artikel 24 der spanischen Verfassung geschützt ist und garantiert, dass jeder Angeklagte sich angemessen gegen die gegen ihn erhobenen Vorwürfe verteidigen kann. Dieses Recht beinhaltet, dass der Angeklagte das Recht hat, über den Sachverhalt informiert zu werden, Beweise vorzulegen und zu widerlegen und in allen Phasen des Gerichtsverfahrens Rechtsbeistand zu erhalten. Die Strafprozessordnung (LECrim) entwickelt dieses Recht weiter, indem sie dem Angeklagten die Möglichkeit gibt, in das Verfahren einzugreifen, um seine Version des Sachverhalts darzulegen, und indem sie dem Gericht gemäß Artikel 701 die Flexibilität einräumt, die Reihenfolge der Beweise je nach den Erfordernissen des Falles festzulegen. Auf diese Weise gewährleisten die Vorschriften ein faires Verfahren, ohne die Verteidigungsmöglichkeiten des Angeklagten zu beeinträchtigen.
Was die Aussage des Angeklagten anbelangt, so besteht zwar kein absolutes Recht, als Letzter auszusagen, doch ist diese Möglichkeit nach der Rechtsprechung nicht unbedingt erforderlich, um eine wirksame Verteidigung zu gewährleisten. Der Oberste Gerichtshof hat bekräftigt, dass das Recht des Angeklagten auf das letzte Wort am Ende der Verhandlung ausreicht, um seine Verteidigung zu gewährleisten und ihm die Möglichkeit zu geben, die gegen ihn vorgebrachten Beweise und Argumente zu kommentieren und zu widerlegen. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass der Angeklagte auch dann, wenn das Gericht die Reihenfolge der Beweismittel festlegt, über ein wirksames Verfahren verfügt, um seine Verteidigung wahrzunehmen, ohne den normalen Ablauf der Verhandlung zu stören. Darüber hinaus gewährleistet der Grundsatz der Waffengleichheit und des kontradiktorischen Verfahrens, dass beide Seiten ihre Argumente gleichberechtigt vortragen können, wodurch die Fairness des Verfahrens gewahrt und das Recht des Angeklagten auf eine umfassende und faire Verteidigung geschützt wird.
Die Reihenfolge der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung ist in Artikel 701 des EGR ausdrücklich geregelt. Nach dieser Vorschrift wird die Reihenfolge der Aussagen und anderer Beweismittel flexibel festgelegt, ohne dass alle Angeklagten am Ende der Verhandlung aussagen müssen. In der gerichtlichen Praxis ist es nämlich üblich, dass die Angeklagten zu jedem beliebigen Zeitpunkt der Beweisphase aussagen, und zwar stets auf Anweisung des Gerichts, das die Wahrung der Verteidigungsrechte und der Waffengleichheit gewährleisten muss.
Die Entscheidung, dem Angeklagten die Möglichkeit zu verweigern, als Letzter auszusagen, wurde nicht als Verstoß gegen sein Recht auf Verteidigung angesehen. Diesem Recht wird dadurch entsprochen, dass der Angeklagte am Ende des Prozesses seine Version des Sachverhalts darlegen kann, so wie alle Beteiligten das Recht haben, Beweise vorzulegen und Zeugen ins Kreuzverhör zu nehmen.
Das Recht auf Verteidigung ist eng mit den Grundsätzen der Waffengleichheit und des kontradiktorischen Verfahrens verknüpft, die gewährleisten, dass alle Parteien ihre Argumente in fairer Weise vortragen können und dass die Beweise objektiv bewertet werden. In diesem Sinne bekräftigt der Oberste Gerichtshof, dass die Reihenfolge der Beweise die Ausübung dieser Rechte nicht wesentlich beeinträchtigen darf. Die Verweigerung der Aussage am Ende hindert den Angeklagten nicht daran, die gegen ihn erhobenen Beweise zu bestreiten, und schränkt seine Möglichkeiten, die Argumente der Staatsanwaltschaft zu widerlegen, nicht ein.
In diesem Fall konnten die Angeklagten nämlich von ihrem Recht auf das letzte Wort Gebrauch machen, das es ihnen ermöglichte, ihre Verteidigung in voller Kenntnis der Argumentation der Staatsanwaltschaft und der vorgelegten Beweise darzulegen. Dies ist ein Verfahrensmechanismus, der sicherstellt, dass die Angeklagten ihre Verteidigung wirksam darlegen können, auch wenn sie nicht bis zum Ende des Prozesses warten müssen.
In diesem Fall bezieht sich das Urteil 782/2024 des Obersten Gerichtshofs auf ein Strafverfahren wegen Missbrauchs und Mordes an einem Minderjährigen, bei dem die Mutter des Minderjährigen und der Lebensgefährte der Mutter angeklagt sind. Das Provinzgericht von Alicante verurteilte den Angeklagten, den Lebensgefährten der Mutter, wegen des Verbrechens der Misshandlung eines Minderjährigen und des Verbrechens des Mordes mit erschwerenden Umständen und Verwandtschaft. Die Mutter des Kindes wurde wegen Misshandlung des Kindes verurteilt, aber von den Vorwürfen des Mordes und der fahrlässigen Tötung freigesprochen.
Die Verhandlung fand vor dem Schwurgericht statt, und die Verteidigung des Angeklagten beantragte, dass er am Ende der Verhandlung, nachdem alle Beweise gehört worden waren, als Zeuge aussagen dürfe, da dies für sein Recht auf Verteidigung unerlässlich sei. Der Präsident des Gerichts lehnte diesen Antrag jedoch unter Berufung auf die in Artikel 701 des Strafprozessgesetzes (LECrim) vorgesehene allgemeine Anordnung ab, woraufhin der Oberste Gerichtshof der Comunidad Valenciana angerufen wurde, der den Antrag ablehnte und die Entscheidung des Gerichtspräsidenten bestätigte. Angesichts dieser Entscheidung legte die Verteidigung Kassationsbeschwerde beim Obersten Gerichtshof ein, wobei sie sich auf die Verletzung des Rechts auf Verteidigung und die Unzulässigkeit des psychiatrischen Sachverständigenbeweises berief, den die Verteidigung als entscheidend für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Angeklagten ansah.
Die Verteidigung machte in ihrer Kassationsbeschwerde geltend, dass die Weigerung, den Angeklagten als Zeugen zuzulassen, sein Grundrecht auf Verteidigung verletze. Nach Ansicht der Verteidigung hätte dem Angeklagten die Möglichkeit gegeben werden müssen, sich mit allen vorgelegten Beweisen und den Zeugenaussagen vertraut zu machen, um seine Aussage in voller Kenntnis der Sachlage formulieren zu können. Darüber hinaus wurde die Nichtzulassung eines psychiatrischen Sachverständigenbeweises beanstandet, der als wesentlich für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Angeklagten und für das Verständnis seines psychischen Zustands zum Zeitpunkt der Ereignisse angesehen wurde.
Andererseits machte die Verteidigung geltend, dass die Verweigerung der letzten Aussage des Angeklagten die prozessuale Waffengleichheit beeinträchtigt habe, da der Angeklagte ihrer Ansicht nach durch die Verweigerung dieser Möglichkeit gegenüber den Anklägern benachteiligt worden sei.
Der Oberste Gerichtshof befasste sich mit der Frage des Rechts, als Letzter auszusagen, und seiner Beziehung zum Recht auf Verteidigung. Zunächst erinnerte der Oberste Gerichtshof daran, dass die Verfahrensvorschriften, insbesondere Artikel 701 des Gesetzes über die Rechtspflege, vorsehen, dass die Reihenfolge der Beweise die Unparteilichkeit des Verfahrens, die Wahrheitsfindung und die Verfahrensgleichheit gewährleisten soll. Nach diesem Grundsatz hat der Angeklagte kein absolutes Recht, am Ende des Prozesses auszusagen, da die Reihenfolge der Verfahrenshandlungen einer vom Gesetzgeber festgelegten Logik folgt, ohne dass es eine ausdrückliche Änderung gibt, die diese Fähigkeit als unanfechtbares Recht garantiert.
Obwohl in einigen Fällen dem Angeklagten gestattet wurde, als letztes auszusagen, um sein Recht auf Verteidigung zu schützen, betonte der Oberste Gerichtshof, dass diese Möglichkeit weder eine gesetzliche Verpflichtung noch ein grundlegendes Verfahrensrecht darstellt. In diesem Sinne verletzte die Weigerung des vorsitzenden Richters, den Angeklagten zuletzt aussagen zu lassen, nicht die Grundrechte des Angeklagten, da das Recht auf Verteidigung durch das letzte Wort des Angeklagten am Ende der Verhandlung ordnungsgemäß geschützt wurde. Dieses in Artikel 24 der Verfassung garantierte Recht gibt dem Angeklagten die Möglichkeit, sich nach der Vorlage aller Beweise an das Gericht zu wenden.
Der Oberste Gerichtshof unterstreicht ferner, dass das Recht auf das letzte Wort des Angeklagten am Ende der Verhandlung ein Grundrecht ist, das den Schutz der Verteidigungsrechte gewährleistet. Der Gerichtshof unterstreicht, dass selbst dann, wenn der Angeklagte nicht in der Lage ist, als Letzter vor der Beweisaufnahme auszusagen, die Ausübung seines Rechts auf das letzte Wort eine ausreichende Garantie dafür ist, dass der Angeklagte die Möglichkeit hat, seine Version des Sachverhalts darzulegen und die gegen ihn vorgelegten Beweise zu widerlegen.
Im konkreten Fall hebt der Gerichtshof hervor, dass die Widersprüche in den Zeugenaussagen und das Sachverständigengutachten der Verteidigung bereits zur Verfügung standen, so dass die Verweigerung der letzten Aussage nicht als Beeinträchtigung der Möglichkeit des Angeklagten angesehen wird, sein Recht auf Verteidigung wirksam auszuüben. Der Gerichtshof kommt zu dem Schluss, dass die in Artikel 701 EGV festgelegte allgemeine Verfahrensordnung das Recht des Angeklagten auf Verteidigung nicht beeinträchtigt, da ihm andere Verfahrensmechanismen zur Verfügung stehen, um eine umfassende Verteidigung zu gewährleisten.
In Bezug auf den Grundsatz der Waffengleichheit bekräftigt der Oberste Gerichtshof, dass das Strafverfahren sicherstellen muss, dass beide Parteien, die Verteidigung und die Anklage, die gleichen Möglichkeiten haben, ihre Argumente vorzubringen. Die Verfahrensordnung zielt nicht darauf ab, eine Partei zum Nachteil der anderen zu begünstigen, sondern soll sicherstellen, dass alle Beweise und Anschuldigungen in einer geordneten und fairen Weise vorgetragen werden.
Artikel 701 des EG-Vertrags legt fest, dass die Beweisaufnahme in einer bestimmten Reihenfolge zu erfolgen hat, aber diese Reihenfolge ist keine starre Regel, die die Gewährleistung des Rechts auf Verteidigung verhindert. Der Grundsatz der Waffengleichheit impliziert, dass die Parteien gleichberechtigt auftreten können, bedeutet aber nicht, dass jede Partei das Recht auf eine bestimmte Reihenfolge der Zeugenaussagen hat. Die Entscheidung des Gerichtspräsidenten steht daher im Einklang mit dem normativen Rahmen und verstößt nicht gegen diesen Grundsatz.
Das Recht des Angeklagten auf Verteidigung in einem Strafverfahren ist einer der Grundpfeiler eines fairen Verfahrens. Ein zentraler Aspekt dieses Rechts ist der Zeitpunkt, zu dem der Angeklagte in der Verhandlung aussagen kann, insbesondere im Zusammenhang mit der Beweisaufnahme. Diese Frage war Gegenstand von Debatten in den jüngsten Urteilen des Obersten Gerichtshofs zur Auslegung des Umfangs und der Grenzen des Rechts des Angeklagten, sich in der Verhandlung zu äußern.
1. Urteil STS 714/2023
Mit dem Urteil STS 714/2023 vom 28. September wurde die Reihenfolge, in der der Angeklagte in der Hauptverhandlung aussagen kann, neu ausgelegt. In seinem Urteil stellte der Oberste Gerichtshof fest, dass die Verteidigung in Ermangelung einer spezifischen Bestimmung im Strafprozessgesetz (LECrim), die dem Angeklagten vorschreibt, zuerst zu sprechen, das Recht hat, zu beantragen, dass seine Aussage nach der Beweisaufnahme als letzte gemacht wird. Diesem Standpunkt liegt der Gedanke zugrunde, dass das Recht des Angeklagten, zuletzt auszusagen, seine Verteidigungsrechte stärken kann, da er so die Möglichkeit erhält, auf die gegen ihn vorgelegten Beweise in Kenntnis der Sachlage und vollständig zu reagieren.
2. Das Urteil in der Rechtssache STS 782/2024
Das Urteil STS 782/2024 vom 19. September schränkt diese Auslegung ein, indem es feststellt, dass die Weigerung des Gerichts, den Angeklagten zuletzt aussagen zu lassen, nicht automatisch gegen sein Recht auf Verteidigung verstößt. In diesem Urteil stellt der Oberste Gerichtshof klar, dass die Verteidigung zwar beantragen kann, dass der Angeklagte nach der Beweisaufnahme aussagt, dass aber die Tatsache, dass ein Richter anders entscheidet, nicht als Verletzung des Rechts auf Verteidigung angesehen wird.
Der Gerichtshof betont, dass selbst wenn der Angeklagte am Ende nicht aussagt, das Recht auf das letzte Wort eine ausreichende Garantie ist, um seine Version des Sachverhalts darzulegen und auf die Beweise zu reagieren. Es ist jedoch zu beachten, dass bei diesem Recht auf das letzte Wort kein Kreuzverhör der Parteien erlaubt ist, sondern nur eine abschließende Erklärung des Angeklagten.
Diese beiden Urteile zeugen von einer doppelten Auslegung der Frage, wie das Recht auf Verteidigung in Bezug auf die Reihenfolge der Aussagen des Angeklagten zu schützen ist. STS 714/2023 hebt hervor, wie wichtig es ist, dass der Angeklagte als Letzter aussagen kann, um seine Verteidigung zu optimieren, während STS 782/2024 das Recht auf das letzte Wort als ausreichende Garantie dafür betrachtet, dass der Angeklagte auf die Beweise reagieren kann, ohne dass eine abschließende Befragung erforderlich ist.
Abschließend bestätigt das Urteil des Obersten Gerichtshofs 782/2024, dass, obwohl das Verteidigungsrecht des Angeklagten grundlegend ist, es kein absolutes Recht darauf impliziert, im Prozess als Letzter auszusagen. Dieses Urteil interpretiert Artikel 701 der Strafprozessordnung (LECrim), der einen flexiblen Rahmen für die Reihenfolge der Beweisaufnahme zulässt. Diese Flexibilität ist gerechtfertigt, um einen geordneten und fairen Prozess zu gewährleisten, ohne die Rechte der beteiligten Parteien zu beeinträchtigen.
Der Oberste Gerichtshof ist der Ansicht, dass die Verweigerung des Rechts auf die letzte Aussage des Angeklagten nicht dessen Verteidigungsrecht verletzt, solange ihm das letzte Wort vor der Urteilsverkündung gewährt wird. Diese abschließende Stellungnahme ermöglicht es dem Angeklagten, die Beweise und Argumente gegen ihn zu kommentieren und so seine Verteidigung am Ende des Prozesses angemessen darzulegen. Dieser Mechanismus achtet die durch Artikel 24 der spanischen Verfassung geschützten Rechte und ermöglicht eine vollständige Verteidigung, ohne dass es notwendig ist, die festgelegte prozessuale Ordnung zu ändern.
Schließlich betont das Gericht die Bedeutung des Prinzips der "Waffengleichheit", das sicherstellt, dass sowohl die Verteidigung als auch die Anklage gleiche prozessuale Möglichkeiten haben. Die in Artikel 701 der LECrim vorgesehene Reihenfolge bevorzugt keine der beiden Parteien, sondern dient dazu, die Objektivität und Unparteilichkeit des Gerichtsverfahrens zu wahren. In diesem Sinne ist das letzte Wort des Angeklagten ein ausreichendes Mittel, um sein Verteidigungsrecht zu schützen, ohne dass eine Änderung der Reihenfolge der Beweisaufnahme erforderlich ist und der Strafprozess fair und ausgewogen durchgeführt werden kann.