Der Fall wirft wichtige Fragen auf:
1) Wie wird die individuelle Haftung bei Sammelklagen bestimmt?
2) Muss ein direkter Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Beklagten und dem verursachten Schaden nachgewiesen werden?
3. sollten alle Teilnehmer einer Angreifergruppe in gleicher Weise haftbar gemacht werden?
Der Oberste Gerichtshof beantwortet diese Fragen mit einer allgemeinen Aussage: Die aktive Integration in eine Angreifergruppe impliziert die Übernahme des kollektiven Ergebnisses, sofern nicht der Beweis erbracht wird, dass man sich von der Gruppenaktion distanziert.
Mit den Worten des Gerichtshofs: „Von dem Moment an, in dem sich eine Person einer Gruppe anschließt, um eine andere anzugreifen, nimmt sie das Ergebnis an, das eine solche gemeinsame Aktion verursachen kann, es sei denn, sie beweist, dass ihr Verhalten in keinerlei Zusammenhang mit dem Zweck der Gruppe stand“.
Der Oberste Gerichtshof stützt seine Entscheidung auf die folgenden Grundsätze und Lehren des Strafrechts:
a. Grundsatz der wechselseitigen Zurechnung.
Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass kollektive Handlungen als funktionelles Ganzes und nicht als Summe isolierter Handlungen analysiert werden müssen: „Es handelt sich um eine Handlung, die, auch wenn sie nicht geplant war, auch wenn sie das Ergebnis einer stillschweigenden oder impliziten Vereinbarung war, die sich zu diesem Zeitpunkt ergab, es nicht erlaubt, zwischen einigen und anderen zu unterscheiden, um auf eine künstlich atomisierte Weise zu untersuchen, was jeder einzelne tut: alle, die sich in diesem letzten Moment engagieren, sind für einen Angriff verantwortlich“.
Dieser Grundsatz besagt, dass jeder Teilnehmer durch sein gemeinsames Handeln zum Endergebnis beiträgt und die Gesamtaggression verstärkt.
b. Einheitlichkeit der kollektiven Handlung
Der Gerichtshof lehnt es ab, einzelne Handlungen isoliert zu analysieren, da dies mit dem Wesen der Gruppendynamik unvereinbar wäre: „Kollektives Handeln zerfällt nicht in künstlich voneinander getrennte Fragmente“.
c. Gemeinsamer Betrug
Der Gerichtshof unterstreicht, dass Arglist keine vorherige Planung oder ausdrückliche Vereinbarung voraussetzt. Das Vorhandensein einer stillschweigenden Vereinbarung zum Zeitpunkt der Tat reicht aus: „Gemeinsamer Vorsatz und gemeinsames Handeln ermöglichen es, der Beklagten das Ergebnis einer kollektiven Angriffshandlung zuzuschreiben, ohne dass die Auswirkungen ihres Verhaltens auf die Endergebnisse direkt und individuell nachgewiesen werden müssen“.
d. Zurechnung der Verantwortung für das kollektive Ergebnis
Jedes Mitglied der Angreifergruppe trägt die Folgen der Gesamthandlung, es sei denn, es beweist, dass sein Verhalten in keinerlei Zusammenhang mit dem gemeinsamen Ziel stand. Der Gerichtshof unterstreicht in diesem Zusammenhang: „Es gibt keine unkontrollierbare oder unvorhersehbare Abweichung oder Überschreitung, die dem gemeinsamen Vorsatz entgangen wäre.“
Während einer Demonstration warf eine Gruppe von Personen, zu der auch die Angeklagte gehörte, Gegenstände auf Polizeibeamte, von denen zwei Verletzungen erlitten: einer erlitt eine Prellung an der Hand und ein anderer eine Halswirbelkontraktur, Schwindel und Schwindel, als sein Helm getroffen wurde.
Obwohl nicht bewiesen wurde, dass die von der Angeklagten geworfenen Gegenstände diese Verletzungen direkt verursacht haben, wurde ihre aktive Einbindung in die Angreifergruppe nachgewiesen. Das Gericht weist darauf hin, dass es nicht notwendig ist, festzustellen, welcher spezifische Gegenstand von jedem Mitglied der Gruppe geworfen wurde: „Es ist strafrechtlich nicht möglich, für die Zwecke der Subsumtion zwischen denjenigen zu unterscheiden, die nur leichte Gegenstände geworfen haben, und denjenigen, die stärkere Gegenstände geworfen haben“.
Die Angeklagte argumentierte, dass es keinen Beweis dafür gebe, dass ihr spezifisches Verhalten die Verletzungen verursacht habe. Das Gericht wies dieses Argument aus den folgenden Gründen zurück:
1. aktive Integration in die Gruppe
Die Angeklagte hat sich aktiv und wissentlich an dem Gruppenangriff beteiligt, was die Gewalttätigkeit insgesamt verstärkt. Das Gericht führt aus: „Jeder warf, was er konnte (Obst, Papiere oder andere Gegenstände), aber in jedem Fall übernahm und unterstützte er mit seiner Aktion die Aktion derjenigen, die Gegenstände mit größerer Verletzungsgefahr warfen, was er nicht übersehen konnte“.
2. die Unmöglichkeit der Atomisierung
Eine fragmentierte Analyse des individuellen Verhaltens der einzelnen Teilnehmer wäre konstruiert und unangemessen, denn für das Gericht gilt: „Es ist nicht erforderlich, zu beweisen, welchen konkreten Gegenstand jeder Teilnehmer geworfen hat und welche konkreten Auswirkungen sein Verhalten hatte.“
3. Annahme des kollektiven Ergebnisses
Von dem Moment an, in dem die Angeklagte Teil der Angreifergruppe wurde, übernahm sie die Folgen des Gesamtergebnisses: „Die dem Gruppenangriff innewohnende Einschüchterung und das Werfen von stumpfen oder nicht stumpfen Gegenständen stellen eine koordinierte Aggression dar, bei der alle Teilnehmer die Folgen der Aktion übernehmen.“
Mit diesem Urteil wurde ein wichtiger Präzedenzfall für die strafrechtliche Verantwortung bei Gruppengewalt geschaffen. Es leistet unter anderem folgende Beiträge:
1. Ausweitung der kollektiven Verantwortung: Das Urteil bekräftigt, dass alle Mitglieder einer Angreifergruppe für das gemeinsame Ergebnis verantwortlich sind, auch wenn ihr spezifischer Beitrag nicht isoliert werden kann.
2.Verwendung des globalen Kontextes als Beweismittel: Das Gericht legitimiert die Verwendung von kontextbezogenen Beweisen und Gruppendynamik zur Unterstützung einer Verurteilung.
3.Stillschweigendes Fehlverhalten und stillschweigende Vereinbarung: Eine stillschweigende Vereinbarung zwischen den Beteiligten wird als ausreichend angesehen, um ihnen das gemeinsame Ergebnis zuzurechnen.
Dieses Urteil stellt einen wichtigen Fortschritt bei der Auslegung des Strafrechts in Bezug auf gewalttätige kollektive Aktionen dar. In den Worten des Gerichtshofs: „Die entstandenen Schäden und Verletzungen sind eine natürliche und vorhersehbare Folge der gemeinsamen Aggression, so dass alle, die aktiv daran teilgenommen haben, für die Ergebnisse verantwortlich sind“.
Das Urteil unterstreicht, dass die aktive Einbindung in eine Angreifergruppe eine kollektive strafrechtliche Verantwortung begründet. Der Gerichtshof ergänzt diesen Gedanken durch die Feststellung, dass es nicht notwendig ist, einen direkten Zusammenhang zwischen jeder einzelnen Handlung und dem schädlichen Ergebnis herzustellen. Aus diesem Grund reichen die gemeinsame Heimtücke und das gemeinsame Handeln aus, um eine Verurteilung zu rechtfertigen.
Dieses Urteil unterstreicht, wie wichtig es ist, den Gesamtzusammenhang der kollektiven Handlungen und ihre Auswirkungen auf die Ergebnisse zu berücksichtigen, um die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Teilnehmer zu bestimmen.